Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 5.3.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 328).
Historisch:
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums B 4200 - 2. 1. IV l - u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 - v. 19.3.1996
Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)
vom 6. Dezember 1995
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums
B 4200 - 2. 1. IV l -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.30.01 -
v. 19.3.1996
Vorbemerkung:
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt.
Der Tarifvertrag tritt an
die Stelle des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. 2.
1964 (bekantgegeben mit dem Gem.RdErl. v. 13. 3.1964).
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)
vom 6. Dezember 1995
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits und
andererseits *
wird Folgendes vereinbart:
-----------
*
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
a)
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) –
Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
b)
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVÖD).
----------
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ l Allgemeiner Geltungsbereich
§ 2 Sonderregelungen
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt II Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
§ 5 Probezeit
Abschnitt III Beschäftigungszeit
§ 6 Beschäftigungszeit
Abschnitt IV Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 7 Gelöbnis
§ 8 Allgemeine Pflichten
§ 9 Vertretung
§ 10 Ärztliche Untersuchung
§ 11 Schweigepflicht
§ 11 a Haftung
§ 12 Belohnungen und Geschenke
§ 13 Nebentätigkeiten
§ 13 a Personalakten
§ 14 Dienstvereinbarung
Abschnitt V Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 15 a –entfallen-
§ 15 b Teilzeitbeschäftigung
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
§ 17 Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 18 Arbeitsbereitschaft
§ 19 Mehrarbeitsstunden und Überstunden
§ 20 Arbeitsversäumnis
Abschnitt VI Lohn
§ 21 Lohngrundlagen, Lohnformen
§ 22 Lohntarifverträge
§ 23 Lohnbemessung nach dem Lebensalter
§ 24 Lohnstufen
§ 25 Nicht vollleistungsfähige Arbeiter
§ 26 Beschäftigungsort
§ 27 Zeitzuschläge
§ 28 (Ohne Inhalt)
§ 29 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
§ 29 a Wechselschicht- und Schichtzulagen
§ 30 Lohnberechnung
§ 31 Berechnung und Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse
§ 32 Lohnanspruch
§ 33 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung
§ 34 Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen
§ 35 Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
§ 36 Lohnzahlung bei Abordnung
§ 37 Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
§ 38 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen,
§ 39 Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen
§ 40 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung
Abschnitt VII Sozialbezüge
§ 41 Sozialzuschlag
§ 42 Krankenbezüge
§ 42 a Anzeige- und Nachweispflichten
§ 43 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 44 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 45 Jubiläumszuwendungen
§ 46 Beihilfen und Unterstützungen
§ 47 Sterbegeld
Abschnitt VIII Urlaub
§ 48 Erholungsurlaub
§ 48 a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
§ 49 Zusatzurlaub
§ 50 Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 51 Wartezeit
§ 52 Anrechnungsvorschriften
§ 53 Erfüllung des Urlaubsanspruchs
§ 54 Urlaubsabgeltung
§ 55 Sonderurlaub
Abschnitt IX Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 56 Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fristablauf
§ 57 Ordentliche Kündigung
§ 58 Ausschluss der ordentlichen Kündigung
§ 59 Außerordentliche Kündigung
§ 60 Änderungskündigung
§ 61 Schriftform der Kündigung
§ 62 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 63 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
§ 64 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Abschnitt X Übergangsgeld
§ 65 Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
§ 66 Bemessung des Übergangsgeldes
§ 67 Auszahlung des Übergangsgeldes
Abschnitt XI Sonstige Vorschriften
§ 68 Beteiligung der Personalvertretung
§ 69 Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen
§ 70 Schutzkleidung
§ 71 Dienstkleidung
§ 72 Ausschlussfrist
Abschnitt XII Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Zeiten im Beitrittsgebiet
§ 74 Übergangsvorschriften
§ 75 Bekanntmachung des Tarifvertrages
§ 76 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
Anlagen 1
Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen
Anlage 2
A. Sonderregelungen für den Bereich des
Bundes
SR 2 a Sonderregelungen
für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
SR 2 b Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
SR 2 c Sonderregelungen für Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt
sind
SR 2 d Sonderregelungen für Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes
SR 2 e Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten
SR 2 f Sonderregelungen für die Besatzungen der seegehenden Schiffe des
Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
SR 2 g Sonderregelungen für Arbeiter der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
SR 2 h Sonderregelungen für Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des
Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
SR 2 i Sonderregelungen für Arbeiter bei Versuchs- und Forschungsanstalten
sowie beim Bundessortenamt
SR 2 k Sonderregelungen für vorübergehend beschäftigte und für nicht
vollbeschäftigte Arbeiter
SR 2 1 entfallen
SR 2 m Sonderregelungen für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen
B. Sonderregelungen
für den Bereich der Länder
SR 2 a Sonderregelungen
für Straßenbauarbeiter sowie für Wasserbauarbeiter in Baden-Württemberg und
Bayern
SR 2b Sonderregelungen für Wasserbauarbeiter
SR 2c Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten
SR 2 d Sonderregelungen für Hafenarbeiter
SR 2 e Sonderregelungen für Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und
Fürsorgeanstalten
SR 2 f Sonderregelungen für Haus- und Küchenpersonal in den nicht der
Krankenpflege und Fürsorge dienenden Einrichtungen
SR 2 g Sonderregelungen für Arbeiter an Theatern und Bühnen
SR 2 h Sonderregelungen für landwirtschaftliche Arbeiter
SR 2 i Sonderregelungen für Moorarbeiter in Niedersachsen
SR 2 k Sonderregelungen für vorübergehend beschäftigte und für nicht
vollbeschäftigte
Arbeiter
SR2 l Sonderregelungen für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen
SR2 m Sonderregelungen für Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst
tätig sind
A. Verzeichnis der Anstalten und der Einrichtungen zur Anlage 2 Abschn. A SR 2 i
B. Verzeichnis der Verwaltungen und Betriebe zur Anlage 2 Abschn. B SR 2 h
(A und B siehe Anlage 3)
§ 1 Allgemeiner
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
für die Arbeitnehmer
a) des Bundes - mit
Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens - und
b) der Länder - mit Ausnahme der Länder Berlin und Bremen -, und der sonstigen
Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehören.
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeiter" umfasst auch
Arbeiterinnen.
§ 2 Sonderregelungen
(1) A. Im Bereich des
Bundes
Für
a)Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im
Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
c) Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind,
d) Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die
nicht unter Buchstaben b und f fallen,
f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie,
g) Arbeiter der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des
Bundesministeriums des Innern,
i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage
3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim
Bundessortenamt,
k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,
1)-entfallen-
m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen
gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts A der Anlage 2.
B. Im Bereich der
Länder
Für
a) Arbeiter bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen
einschließlich der Nebenbetriebe,
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der
Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern, und Wirtschaftswegen und bei
dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen
und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Bayern,
b) Wasserbauarbeiter, die nicht unter Buchstabe a fallen,
c) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,
d) Arbeiter in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe,
e) Arbeiter in Anstalten und anderen Einrichtungen, die der Förderung der
Gesundheit, der Krankenpflege oder der Fürsorge für jugendliche, obdachlose,
alte, gebrechliche oder erwerbsbeschränkte Personen dienen,
f) Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter Buchstabe c, e
oder i fallen,
g) Arbeiter an Theatern und Bühnen,
h) Arbeiter bei den im Abschnitt B der Anlage
3 aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-,
Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,
i) Arbeiter in den staatlichen Betrieben für die Erschließung der Moore in
Niedersachsen,
k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,
1) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,
m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,
gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts B der Anlage
2.
(2)
Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.
§ 3 Ausnahmen vom
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Arbeiter, die unter die Tarifverträge für die Waldarbeiter der Länder oder
für die Waldarbeiter des Bundes fallen oder auf die durch Einzelarbeitsvertrag
dieses Tarifrecht Anwendung findet,
b) Arbeiter in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-,
Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben, soweit sie nicht unter
§ 2 Abs. l Abschn. A Buchst, i oder Abschn. B Buchst. h fallen,
c) Arbeiter in Bergbaubetrieben, Salinen, Steinbrüchen, Ziegeleien,
Porzellanmanufakturen, Brauereien, Molkereien, Hotels und Gaststätten,
d) Arbeiter,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten
oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer
(§ 218 Abs. l Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) Arbeiter in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden
Beschäftigung, für die durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine
tarifliche Regelung für Angestellte gilt,
f)erwerbsbeschränkte Personen der Länder oder Personen der Länder in einer
Beschäftigung, die nicht der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, sofern
sie in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten oder als Wärter auf
Parkplätzen, Kinderspielplätzen oder dergleichen verwendet werden,
g) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
h) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte (Deutsche im
Sinne des Art. 116 GG und ausländische Staatsangehörige),
i) Arbeiter bei der Staatlichen Schifffahrt Starnberger See und der Staatlichen
Schifffahrt Ammersee,
j) Besatzungen von Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen,
k) Hauswarte und Liegenschaftswarte bei der Bundesvermögensverwaltung, die auf
Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages beschäftigt werden,
1) Arbeiter der Länder, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und
Industriegebäuden beschäftigt sind, wie Hauswarte, Liegenschaftswarte,
Fahrstuhlführer und Heizer bzw. Kesselwärter.
m) –entfallen-
(2)
Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien
gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Absatzes l Buchst.
b.
Zu den Verwaltungen und
Betrieben im Sinne des Absatzes l Buchst. b gehören auch die einer Verwaltung
oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe, z.
B. Lehr- und Versuchsgüter, landwirtschaftliche Betriebe der Heil- und
Pflegeanstalten und der Strafanstalten.
Protokollnotiz zu
Absatz 1 Buchst. b:
Die Arbeiter
a) des hessischen Landesgestüts Dillenburg,
b) der niedersächsischen Landesgestüte Celle, Osnabrück und Bad Harzburg,
c) des nordrhein-westfälischen Landgestüts Warendorf,
d) der landwirtschaftlichen Hochschule Hohenheim in Baden-Württemberg mit den
ihr angeschlossenen Instituten und Gutsbetrieben einschließlich der
Gartenbauschule
sind nicht vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Sie fallen
auch nicht unter die Sonderregelungen nach § 2 Abs. l Abschn. B Buchst. h.
Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform,
Nebenabreden
(1)
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Dem Arbeiter ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn
die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 5 Probezeit
Die ersten drei Monate
der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf
eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder der
Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei
derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der
Arbeiter in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht
gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der
Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.
Beschäftigungszeit
§ 6 Beschäftigungszeit
(1)
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18.
Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie
unterbrochen ist.
Ist der Arbeiter aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als
Beschäftigungszeit, es sei denn, dass die Nichtanrechnung eine unbillige Härte
darstellen würde.
(2)
Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer
solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTArb-O oder
von einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die bei
der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des
Absatzes l als Beschäftigungszeit angerechnet.
Unterabsatz l findet im Bereich des Bundes sinngemäß Anwendung bei Übernahme
von Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte oder von geschlossenen Teilen
solcher Einrichtungen für die Zeit nach dem 5. Mai 1955.
(3)
Die Absätze l und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für
Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.
(4)
Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber
nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird,
werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Arbeiter nicht zu
vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, ist
die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen
zu verlängern.
Abschnitt IV
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 7 Gelöbnis
Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die
Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der
folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
„Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren“.
Über das Gelöbnis ist eine von dem Arbeiter mit zu unterzeichnende Niederschrift
zu fertigen.
§ 8 Allgemeine
Pflichten
(1)
Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten, die sich ihrer Art nach
grundsätzlich in dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbarten oder sich aus den näheren Umständen ergebenden
Rahmen zu halten haben, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
(2)
Er hat jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
andere Arbeit anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann
und sein allgemeiner Lohnstand nicht verschlechtert wird.
(3)
In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat der Arbeiter
vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht
in sein Arbeitsgebiet fällt.
(4)
Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit
verpflichtet.
(5)
Im Bedarfsfall ist der Arbeiter zur Leistung von Überstunden in den gesetzlich
zugelassenen Grenzen verpflichtet.
(6)
Wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeiter
abgeordnet oder versetzt werden.
Dem Arbeiter kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei
einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen
werden. Die Rechtsstellung des Arbeiters bleibt unberührt; Bezüge aus der
Verwendung nach Satz l werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen
durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das
Tarifrecht zuständigen obersten Dienstbehörde vonder Anrechnung ganz oder
teilweise abgesehen wird.
(7)
Der Arbeiter ist verpflichtet, einen beobachteten Sachverhalt, der zu einer Schädigung
der Verwaltung oder des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen.
(8)
Der Arbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes erwartet wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur
demokratischen Staatsauffassung bekennen.
§ 9 Vertretung
(1)
Der Arbeiter hat an bis zu 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr in angemessenen
Grenzen Arbeiten von beurlaubten oder erkrankten Arbeitern, Angestellten und
Beamten mit gleich zu bewertender Tätigkeit ohne Änderung seines allgemeinen
Lohnstandes mit zu übernehmen.
(2)
Wird einem Arbeiter vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit, die
ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinander folgende
Arbeitstage übertragen, erhält er vom ersten Tage an
a)
bei Vertretung eines Arbeiters den Lohn der seiner Tätigkeit entsprechenden
Lohngruppe - ggf. einschließlich der Vorarbeiterzulage, beim Bund auch der
Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage -,
b)
bei Vertretung eines Angestellten oder Beamten zu seinem Lohn eine
Vertretungszulage von 10 v. H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l seiner
Lohngruppe bzw. 10 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l seiner Lohngruppe.
§ 10 Ärztliche
Untersuchung
(1)
Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine
körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2)
Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder
das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Arbeiter dienstfähig oder frei
von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich
Gebrauch gemacht werden.
(3)
Arbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Arbeiter, die mit der Zubereitung von
Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich
untersucht werden.
(4)
Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ärztlichen
Untersuchung ist dem Arbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.
§ 11 Schweigepflicht
(1)
Der Arbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,
Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)
Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Arbeiter von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen
Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen
geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen
Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke
verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Arbeiter bezüglich der sie
persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung
durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3)
Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge
der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4)
Der Arbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten,
die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 11 a Haftung
Für die Schadenshaftung des Arbeiters finden die für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 12 Belohnungen und
Geschenke
(1)
Der Arbeiter darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2)
Werden dem Arbeiter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche
Tätigkeit angeboten, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
§ 13 Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Arbeiter nur ausüben, wenn der
Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat.
§ 13a Personalakten
(1)
Der Arbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.
Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der
Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2)
Der Arbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für
ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Protokollnotiz zu
Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 14
Dienstvereinbarung
(1)
In den Verwaltungsdienststellen und Betrieben ist unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften eine Dienstvereinbarung abzuschließen, soweit diese
tarifvertraglich vorgesehen ist.
(2)
Die Dienstvereinbarung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
zugänglicher Stelle auszuhängen. Änderungen der Dienstvereinbarung sind
rechtzeitig bekannt zu geben.
Abschnitt V
Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige
Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
zugrunde zu legen. Bei Arbeitern, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt
werden.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a)
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in
sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei
Stunden täglich fällt,
b)
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in
sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fällt,
c)
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn
der Arbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im
Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten
erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres
regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann
für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch
nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige
Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird
(Jahreszeitenausgleich).
(5)
Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 4 zulässig.
(6)
In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen,
deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder
Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend
gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag
oder ausnahmsweisean einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten
Woche auszugleichen.
Auf Antrag des Arbeiters ist auch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit auszugleichen. Für diese Freizeit wird - bei Ausgleich an einem
Wochenfeiertag neben dem Lohn nach § 34 Abs. 2 - der Monatsregellohn
fortgezahlt.
(6 a)
Der Arbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (Rufbereitschaft). Der
Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Zum Zwecke der
Lohnberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit
bewertet und mit dem Lohn für Überstunden (§ 30 Abs. 5) entlohnt.
Für angefallene Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben der Lohn für Überstunden (§
30 Abs. 5) gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Arbeiter
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die
Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt.
Der Lohn für Überstunden (§ 30 Abs. 5) für die sich nach Unterabsatz 3
ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende
des dritten Kalendermonats erteilt wird (Freizeitausgleich). Für die Zeit des
Freizeitausgleichs nach Unterabsatz 3 wird der Monatsregellohn fortgezahlt.
(6 b)
Für die Zeit der Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. l - mit Ausnahme der in die
verlängerte regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 2) fallenden Arbeitsbereitschaft
- und nach Sonderregelungen einschließlich der geleisteten Arbeit und für die
Zeit der Rufbereitschaft - mit Ausnahme der Zeit der innerhalb der
Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich eineretwaigen
Wegezeit - werden Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, an
Vorfesttagen, für Nachtarbeit und für Arbeit an Samstagen nicht gezahlt.
(7)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden
Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am
Sammelplatz.
(8)
Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu
leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und
Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines
Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei
Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens
einem Monat vorsieht.
(9)
Ruhepausen (ausgenommen in Wechselschichten) sowie Hin- und Rückweg zu und von
der Arbeitsstelle oder zum und vom Sammelplatz werden in die Arbeitszeit nicht
eingerechnet. Werden im unmittelbaren Anschluss an die im Dienstplan bestimmte
tägliche Arbeitszeit mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine
viertelstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist; bei
mehr als drei Arbeitsstunden beträgt die Pause eine halbe Stunde.
Protokollnotiz zu
Absatz 1:
Für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle kann ein längerer
Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.
Protokollnotiz zu
Absatz 4:
Der Bund bzw. die Länder werden einen Jahreszeitenausgleich nur bei
Verwaltungen und Betrieben solcher Art vornehmen, bei denen dies bisher üblich
war.
Protokollnotiz zu
Absatz 5:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 4 verbleibt es für die Einführung von
Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.
Protokollnotiz zu
Absatz 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er
umfasst z. B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in
dem der Arbeiter arbeitet.
§ 15a
-entfallen-
§ 15b
Teilzeitbeschäftigung
(1)
Mit vollbeschäftigten Arbeitern soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart
werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz l ist auf Antrag auf bis zu fünf
Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2)
Vollbeschäftigte Arbeiter, die in anderen als den in Absatz l genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber
verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit
dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3)
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeiter auf seinen Wunsch eine nicht
befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Arbeiter bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 16 Arbeitszeit an
Samstagen und Vorfesttagen
(1)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2)
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an
dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig
sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes erteilt. Dem Arbeiter,
dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht
erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter
Fortzahlung des Monatsregellohnes erteilt.
Protokollnotiz zu
Absatz 2:
Die nach Satz l zustehende
Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist
für Arbeiter, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im
Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder
an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang
von jeweils einem Zehntel der für den Arbeiter geltenden durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen
Samstag oder Sonntag oder bei Arbeitern, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf
Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Arbeiter regelmäßig
arbeitsfreien Tag.
§ 17 Nicht
dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
(1)
Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorhergeht
oder folgt, werden bei der Lohnberechnung mindestens drei Arbeitsstunden
angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satzl einmal,
und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes l ist bei Arbeitern, die
innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, dass die Arbeitsleistung
außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
(2)
Absatz l Unterabs. l gilt nicht für gelegentliche unwesentliche
Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Arbeiters nur unerheblich (etwa 15
Minuten) in Anspruch nehmen.
§ 18
Arbeitsbereitschaft
(1)
Arbeitsbereitschaft ist die Zeit, die nach den gesetzlichen Vorschriften als
solche zu betrachten ist. Arbeitsbereitschaft ist auch die Zeit, während der
sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einem
anderen von dem Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung des Arbeitgebers zu
halten hat.
Der Arbeiter ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers auch außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zu leisten; sie darf nur
angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,
erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2)
Arbeitsbereitschaft wird bei der Lohnberechnung mit 50 v. H. als Arbeitszeit
bewertet, jedoch ist mindestens der Monatsregellohn nach § 21 Abs. 4 Satz l
oder der Teil davon zu zahlen, der dem Maß der mit dem Arbeiter vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 19
Mehrarbeitsstunden und Überstunden
(1)
Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten
Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in der Woche hinausgehen.
Überschreitungen der 38 V2 Stunden in der Woche, die infolge eines
Jahreszeitenausgleichs oder dadurch eintreten, dass an einzelnen Arbeitstagen
dienstplanmäßig nicht gearbeitet wird, gelten nicht als Mehrarbeitsstunden.
(2)
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig
auf die Arbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind
sie spätestens am Vortage anzusagen.
(3)
Bei der Überstundenberechnung sind für jeden zurückliegenden Urlaubstag,
Krankheitstag, Tag einer Freistellung nach § 15 a sowie für jeden Tag, an dem
der Arbeiter ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, die Stunden
mitzuzählen, die der Arbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit geleistet hätte.
Für jeden zurückliegenden Wochenfeiertag sowie für jeden Tag, ah dem der
Arbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, sind die
Stunden mitzuzählen, für die nach §§ 33, 34 und 35 der Lohn fortzuzahlen ist.
Es sind auch die Ausgleichsstunden für die an einem Wochenfeiertag geleistete
Arbeit (§ 15 Abs. 6) mitzuzählen.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4)
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden
ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn fortgezahlt. Im Übrigen wird für
die ausgeglichenen Überstunden für den Lohnzeitraum, in dem die Überstunden
geleistet worden sind, lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 27 Abs. l
Buchst. a) gezahlt. Nicht ausgeglichene Überstunden werden spätestens nach
Ablauf der Zeit, in der der Ausgleich zulässig ist, bezahlt.
§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2,
3 und 5 bleibt unberührt.
§ 20 Arbeitsversäumnis
(1)
Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Arbeiter unbeschadet des § 33 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu
erledigen.
(2)
Der Arbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit
fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben
besteht kein Anspruch auf Lohn.
Lohn
§ 21 Lohngrundlagen,
Lohnformen
(1)
Der Lohn wird nach
a) der Tätigkeit (Lohngruppen),
b) den Lohnstufen,
c) dem Lebensalter
bemessen.
(2)
Es werden grundsätzlich Monatslöhne gezahlt.
(3)
Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der
Monatstabellenlohn.
(4)
Der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen ist der
Monatsregellohn. Zum Monatsregellohn gehört auch der Lohn für Mehrarbeit.
Der Monatsbetrag für Mehrarbeit ist das 4,348fache des Lohnes für die
durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden (§ 30 Abs. 5).
(5)
Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 4 fallenden Zulagen,
Zuschläge und Entschädigungen sowie des Lohnes für Überstunden (§ 30 Abs. 5)
ist der Monatslohn.
(6)
Abweichend von Absatz 2 können leistungsgebundene Löhne (Akkord- bzw.
Gedingelöhne, im Bereich des Bundes auch Löhne bei leistungsabhängigen Arbeiten
oder bei leistungsgebundenen Prämienverfahren) tarifvertraglich, im Bereich der
Länder auch einzelvertraglich, vereinbart werden. Bei der einzelvertraglichen
Vereinbarung soll gegenüber den auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den
im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes
bei Normalleistung ein Mehrverdienst von mindestens 15 v. H. erreicht werden.
§ 22 Lohntarifverträge
Die Lohngruppen, Monatstabellenlöhne, Lohnzulagen und Lohnzuschläge sowie die
leistungsgebundenen Löhne werden nach Maßgabe der §§ 21,24, 29 Abs. l und 3 besonders
vereinbart.
§ 23 Lohnbemessung
nach dem Lebensalter
(1)
Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85 v. H.
des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1.
(2)
Das Lebensjahr gilt als vollendet mit dem Beginn des Lohnzeitraumes, in den der
Geburtstag fällt.
§ 24 Lohnstufen
(1)
Der Arbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält
den Monatstabellenlohn der Lohnstufe l seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei
Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten Lohnstufe der
Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des
Lohnzeitraumes, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird.
Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der
Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des
18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten
mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die
Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
Anstelle des Monatstabellenlohnes aus
der Lohnstufe, die der Arbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht,
wird ab dem Monat, in dem der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl
vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der
bisherigen Lohnstufe zuzüglich des
halben Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Lohnstufe gezahlt.
Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne
des Unterabsatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als
Lohnstufe 1 erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der
Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl
mehr vollendet, ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den
Monatstabellenlohn aus der nächst niedrigeren als der nach den Unterabsätzen 1
und 2 zustehenden Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur
nächst höheren Lohnstufe.
(2)
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Arbeiter
im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Absatz l zustehenden
Lohnstufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens vier - in der Regel
nicht mehr als zwei -Lohnstufen höherer Monatstabellenlohn vorweg gewährt
werden; der Monatstabellenlohn der letzten Lohnstufe darf nicht überschritten
werden. Den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohnstufe erhält der Arbeiter
erst, wenn ihm nach Absatz l der Monatstabellenlohn einer höheren als der
vorweg gewährten Lohnstufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des
Satzes l erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der Einreihung
in eine höhere Lohngruppe ist für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die
Vorweggewährung von Lohnstufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der
Monatstabellenlohn nach der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen
Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Lohnstufe zu
gewähren, der mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den
Voraussetzungen des Satzes l erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird.
Grundsätze für die Vorweggewährung
werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers
festgelegt.
(1)
Mit dem Arbeiter, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr
als 20 v. H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu übertragende
Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner
Leistungsfähigkeit ein geminderter Lohn vereinbart werden. Der Arbeiter soll
aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung
eines voll leistungsfähigen Arbeiters erbringen kann.
(2)
Ist nach Absatz l Satz l ein geminderter Lohn vereinbart worden, besteht bei
Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Arbeiter ein
Anspruch auf Neufestsetzung des Lohnes.
(3)
Absatz l gilt nicht für den Arbeiter, dessen Leistungsfähigkeit durch
Ereignisse im Sinne von § l des Bundesversorgungsgesetzes oder von § l des
Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
gemindert ist.
§ 26 Beschäftigungsort
Beschäftigungsort ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstelle liegt.
§ 27 Zeitzuschläge
(1)
Die Zeitzuschläge betragen je Stunde
a) für Mehrarbeit und Überstunden 25
v. H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 30
v. H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135
v. H.,
- bei Freizeitausgleich 35
v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
- ohne Freizeitausgleich 150
v. H.,
- bei Freizeitausgleich 50 v. H.,
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird für Arbeit nach
12 Uhr an dem Tage vor dem
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.,
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100
v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe
l der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen,
e) für Nachtarbeit 1,28
Euro,
f) für die Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13 bis 20 Uhr 0,64
Euro.
(2)
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz l Buchst. b bis d und f
wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz l Buchst. e wird nicht gezahlt für Nächte, für die
Übernachtungsgeld zusteht, ohne dass eine Unterkunft in Anspruch genommen
worden ist.
§ 28 (Ohne Inhalt)
§ 29 Schmutz-,
Gefahren- und Erschwerniszuschläge
(1)
Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein
Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit
a) den Arbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der
eigenen Arbeitskleidung aussetzt oder
b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder
c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.
(2)
Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer
Inangriffnahme festgestellt werden.
(3) Lohnzuschläge nach Absatz l werden nicht gewährt, soweit das Verrichten
außergewöhnlicher Arbeiten ausdrücklich durch die Einreihung in eine höhere
Lohngruppe oder durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist.
(4)
Bauaufseher und Messgehilfen können in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung
eine Baustellenzulage erhalten, wenn sie unter gleichen Umständen mit
Angestellten oder Beamten zusammenarbeiten, denen eine Baustellenzulage nach §
33 Abs. 2 BAT bzw. nach der Erschwerniszulagenverordnung für Beamte gezahlt
wird. Lohnzuschläge nach Absatz l, die aus demselben Anlass gezahlt werden,
werden auf die Baustellenzulage angerechnet.
§ 29a Wechselschicht-
und Schichtzulagen
(1)
Der Arbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§
15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26
Euro monatlich.
(2)
Der Arbeiter, der ständig Schichtarbeit (§15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes l nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von
höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen
leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes l Buchst. a 61,36
Euro,
b) Unterabsatzes l Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 46,02
Euro
bb) Doppelbuchst. bb 35,79
Euro
monatlich.
(3)
Die Absätze l und 2 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b) Arbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) Arbeiter auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
d) Arbeiter im Bereich der Länder, bei denen die Besonderheit der
Wechselschicht- oder Schichtarbeit, ausdrücklich durch die Einreihung in eine
höhere Lohngruppe abgegolten ist,
e) Arbeiter, die Auslandsbezüge nach Nr. 6 SR 2c des Abschnitts A der Anlage 2 erhalten.
(4)
Bei der Berechnung der Zeitzuschläge (§ 27 Abs. 1) und des Sterbegeldes (§ 47
Abs. 3) bleiben die Wechselschicht- und Schichtzulagen unberücksichtigt.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der
spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im
Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls
dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage
wöchentlich zugrunde gelegt werden.
§ 30 Lohnberechnung
(1)
Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15)
ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten.
(2)
Der nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil, der
dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Vollbeschäftigt ist der Arbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit mindestens die nach § 15 Abs. l festgesetzte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit beträgt.
Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Arbeiter über die mit ihm
vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen werden.
Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Arbeiter für jede zusätzliche im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) geleistete Arbeitsstunde den auf
eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes und des Sozialzuschlages
eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, sofern er den Sozialzuschlag
(§ 41) nicht bereits auf Grund des § 41 in Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 6
Satz 3 BAT in voller Höhe erhält; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte dienstplanmäßige im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) festgesetzte Arbeitszeit des vollen
Kalendermonats, wird der Lohn
a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine
Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes,
b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein
Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der dem
Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen
Kalendermonats entspricht, gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das
4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15) zu teilen.
(4)
Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes, sind
die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des
Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b zu
berechnen.
(5)
Für jede Mehrarbeitsstunde und für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der
auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l der
jeweiligen Lohngruppe zuzüglich des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. a
zu zahlen.
(6)
Durch Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auch räumlich begrenzt werden kann,
oder im Einzelfall durch Einzelarbeitsvertrag kann zur pauschalen Zahlung des
Überstundenlohnes, der Zeitzuschläge oder der sonstigen Lohnzuschläge oder des
Lohnes für Arbeitsbereitschaft ein Pauschalzuschlag, ein
Gesamtpauschalzuschlag, ein Pauschallohn oder ein Gesamtpauschallohn
festgesetzt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
Protokollnotizen:
1.
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden.
2.
Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der
Arbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) zu
arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein Feiertag vorläge oder der
Arbeiter aus anderen Gründen (z. B. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung, einer
Freistellung nach § 15 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten hat.
§ 31 Berechnung und
Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse
(1)
Der Lohn wird für den Kalendermonat berechnet (Lohnzeitraum). Der Lohnzeitraum
beginnt am Ersten des Monats 0 Uhr und endet am Letzten des Monats 24 Uhr.
(2)
Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am letzten Tag eines
jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Arbeiter
eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezüge sind so rechtzeitig zu
überweisen, dass der Arbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der
Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als
Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemisst
sich nach der Arbeitsleistung des Vormonats. Haben in dem Vorvormonat
Urlaubslohn oder Krankenbezüge im Sinne des § 42 Abs. 2 zugestanden, gilt als
Teil des Monatslohnes nach Satz l dieses Unterabsatzes auch der Zuschlag nach §
48 Abs. 2 Buchst. b oder den entsprechenden Sonderregelungen hierzu für die
Tage des Vorvormonats, für die Urlaubslohn oder Krankenbezüge im Sinne des § 42
Abs. 2 zugestanden haben. Der Teil des Monatslohnes, der nicht im
Monatsregellohn enthalten ist, bemisst sich auch dann nach Satz l und 2 dieses
Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubslohn oder Krankenbezüge im Sinne
des § 42 Abs. 2 zustehen. Für Monate, für die weder Monatsregellohn noch
Urlaubslohn noch Krankenbezüge im Sinne des § 42 Abs. 2 zustehen, steht auch
nicht der Teil des Monatslohnes im Sinne der Sätze l und 2 dieses Unterabsatzes
zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im
Sinne des Satzes l dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil des
Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der
Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Monatsregellohn noch Urlaubslohn noch
Krankenbezüge im Sinne des § 42 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus
vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils des
Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, berücksichtigt
worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil des
Monatslohnes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind der Monatslohn, der Urlaubslohn
und die Krankenbezüge unverzüglich zu überweisen.
Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. l Unterabs. l Satz 5,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;
nimmt der Arbeiter die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des
Unterabsatzes 2 wie ein neu eingestellter Arbeiter behandelt.
(3)
Für die Zahlung eines nach § 30 Abs. 6 vereinbarten Pauschalzuschlages,
Gesamtpauschalzuschlages, Pauschallohnes oder Gesamtpauschallohnes gilt Absatz
2 Satz l bis 3.
(4)
Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuss auf die dem
Arbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden Ansprüche
auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem Arbeiter wegen
der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche. Die
Ansprüche des Arbeiters auf diese Leistungen gehen insoweit auf den Arbeitgeber
über.
(5)
Dem Arbeiter ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus
denen sich der Lohn zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.
Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(6)
Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Von
der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch Anrechnung auf
noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren
Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten Bezüge übersteigen.
(7)
§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(8)
Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen gewährt
werden.
Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Arbeiter kann, wenn sich die Rentenzahlung
verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuss auf die Rente
gewährt werden.
Protokollnotiz zu Abs. 2 Unterabs.1:
Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann
nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
§ 32 Lohnanspruch
(1)
Der Lohn wird, sofern tarifvertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt.
(2)
Bei Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach den §§ 33 und 35 wird dem
Arbeiter der Lohn gezahlt, den er ohne die Freistellung von der Arbeit oder
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
§ 33 Lohnfortzahlung
bei persönlicher Arbeitsverhinderung
Als Fälle nach § 616 BGB, in
denen der Arbeiter unter Fortzahlung des Lohnes im nachstehend genannten Ausmaß
von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau, 1
Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an
einen anderen Ort 1
Arbeitstag,
d) 25,-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e)schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt
lebt, 1
Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein bis zu 4 Arbeitstage
Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der, Arbeiter deshalb
die Betreuung seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd bis
zu 4 Arbeitstage
pflegebedürftig ist, übernehmen muss, im
Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeiters zur
vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage
im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Arbeiters, wenn diese erforderliche nachgewiesene
während der Arbeitszeit erfolgen muss, Abwesenheit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes nur
insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Lohnes geltend machen
kann. Der fortgezahlte Lohn gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvorstände, der
Bezirksvorstände, der Vorstände der Bereiche auf Bundesebene sowie des
Hauptvorstandes auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr unter Lohnfortzahlung
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessenentgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund bzw. mit der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft
Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(4)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach
dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Lohnes gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder
betriebliche Interessen entgegenstehen.
(5)
Bei Verhinderung anderer Art, namentlich durch dringende persönliche Angelegenheiten
des Arbeiters, kann das Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes
erlaubt werden. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet.
(6)
In begründeten Einzelfällen kann das Fernbleiben von der Arbeit ohne
Lohnfortzahlung erlaubt werden, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse zulassen.
Protokollnotiz zu
Absatz 6:
Zu den „begründeten Einzelfällen" im Sinne des Absatzes 6 können auch
solche Anlässe gehören, für die nach Absatz l kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
§ 34 Lohnfortzahlung
an Wochenfeiertagen
(1)
Für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen gilt § 2 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Ist ein Arbeiter ohne Lohn beurlaubt, so erhält er für einen in diesen Urlaub
fallenden Wochenfeiertag keinen Lohn. Dagegen wird der Lohn für den
Wochenfeiertag gezahlt, wenn der Urlaub am Tage nach dem Wochenfeiertag beginnt
oder am Tage vor dem Wochenfeiertag endet. Das gleiche gilt für Sonntage, auf
die ein Feiertag fällt, falls sonntags dienstplanmäßig gearbeitet wird.
(2)
Wird nach § 15 Abs. 6 die dienstplanmäßige Sonntagsarbeit oder
Wochenfeiertagsarbeit ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, wird
für die ausgeglichenen Arbeitsstunden ebenfalls der Lohn nach Absatz l
Unterabs. l fortgezahlt.
§ 35 Lohnfortzahlung
bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
(1)
Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Rohstoffen oder
Betriebsstoffen, wird dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Arbeiter der
Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die
Dauer von sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für
Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Der Lohn wird nur gezahlt, wenn
der Arbeiter ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur
Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Arbeitgeber auf das Erscheinen des
Arbeiters zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der
Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetztes,
innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2)
Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen
oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege
zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen
werden kann, wird der Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens
für zwei aufeinander folgende Kalendertage, fortgezahlt.
§ 36 Lohnzahlung bei
Abordnung
Bei einer Abordnung an einen Ort
außerhalb des ständigen Beschäftigungsortes erhält der Arbeiter den Lohn für
die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Tag der
Abordnung einschließlich der Reisetage den Lohn für soviel Stunden, wie er am
ständigen Beschäftigungsort geleistet hätte. Daneben wird die Entschädigung
nach § 38 gewährt.
§ 37 Sicherung des
Lohnstandes bei Leistungsminderung
(1)
Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit
zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner
Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner
Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer
niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen
dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als
persönliche Zulage gewährt. Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter bei
Eintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei
Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bezogen hat, erhält er in der zuletzt
bezogenen Höhe weiter. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch
für Lohnzuschläge nach § 29, die in einem Pauschalzuschlag oder in einem
Gesamtpauschallohn gemäß § 30 Abs. 6 enthalten sind. Lohnzuschläge nach § 29, die
der Arbeiter in der niedrigeren Lohngruppe erhält, werden nur insoweit gezahlt,
als sie über die Lohnzuschläge nach Satz 2 hinausgehen.
Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach einer
mindestens zweijährigen Beschäftigungszeit.
(2)
Absatz l gilt entsprechend
a) für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit, wenn die
Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die
durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,
b) für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger
Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen
Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
c) für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger
Beschäftigungszeit, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen
Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
d) für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit, wenn die
Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten
infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.
Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der
Leistungsminderung in seine Lohngruppe aufgerückt war, erhält er den jeweiligen
Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war.
Protokollnotiz zu
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2:
Ein Lohnzuschlag gilt auch dann als gewährt, wenn der Arbeiter den Lohnzuschlag
vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs oder Arbeitsbefreiung
nicht erhalten hat.
Protokollnotiz zu
Absatz 2 Unterabs. 1:
Ist streitig, ob der
erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen die
Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden. Ist
kein anderer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitgeber, wenn der
Anspruch auf Lohnsicherung endgültig zuerkannt ist; andernfalls trägt sie der
Arbeiter.
§ 38 Entschädigung bei
Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1)
Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld bzw.
Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in
dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen
und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem
dienstlichem oder betrieblichem Anlass sind die für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß
anzuwenden:
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie folgt
erstattet:
Beim Benutzen von bis
zu den Kosten der
Land- oder Wasserfahrzeugen zweiten
Klasse,
Luftfahrzeugen Touristen-
oder Economyklasse,
Schlafwagen Touristenklasse,
den Arbeitern der Länder Hessen und bei
Strecken über 100 km bis zu
und Nordrhein-Westfalen beim den
Kosten der ersten Klasse.
Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen
(2)
Verlängert, sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen
Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes der Weg des Arbeiters zur
Arbeitsstelle um mehr als 4 km, werden die Vorschriften über Dienstgänge
angewendet.
§ 39 Lohn und
besondere Entschädigung bei Dienstreisen
(1)
Bei der Dienstreise erhält der Arbeiter den Lohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Reisetag für so viel
Stunden, wie er am Beschäftigungsort geleistet hätte.
(2)
Der Arbeiter, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht
dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, erhält für den an
diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Beschäftigungsort oder
zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegten Weg eine
Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte,
insgesamt jedoch höchstens das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten
Monatstabellenlohnes. Für die Bemessung der Reisedauer sind die für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß
anzuwenden.
(3)
Neben dem Lohn und der Entschädigung wird Reisekostenentschädigung nach § 38
gewährt.
Für die Gewährung von
Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung sind die
für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden
Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Bei der Anwendung des § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) oder der
entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder sind die
Bestimmungen für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 maßgebend.
2.
Die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als
dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. l Nr. l BUKG oder die entsprechenden
Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei Einstellung auf
einem Arbeitsplatz, den der Arbeiter zur Befriedigung eines dringenden
dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen
soll, zugesagt werden.
Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Arbeitern ohne eigene Wohnung im
Sinne des § 10 Abs. 3 des BUKG oder der entsprechenden Vorschriften der
Umzugskostengesetze der Länder nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung
auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei
Jahren besetzt werden soll.
3.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeiter zu vertretenden Grunde
vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. l, § 4 Abs.1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des BUKG oder der
entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden
war, hat der Arbeiter die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht
für eine nach § 3 Abs. l Nr. l des BUKG oder nach den entsprechenden
Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte
Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar
anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die
diesen Tarifvertrag, den MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet,
b) wenn das Arbeitsverhältnis auf Grundeiner Kündigung durch den Arbeiter
endet.
4.
In den Fällen des § 3 Abs. l Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz l Nr. l
des BUKG oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der
Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht aus einem von dem Arbeiter zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch
für einen ausgeschiedenen Arbeiter, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem
von ihm zu vertretenden Grunde geendet hat oder der Arbeiter wegen Bezugs einer
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65.
Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Abschnitt VII
Sozialbezüge
§ 41 Sozialzuschlag
(1)
Neben dem Lohn und dem Urlaubslohn erhält der Arbeiter als Sozialzuschlag den
Betrag, den er bei Vorliegen der gleichenpersönlichen Verhältnisse als
Angestellter nach § 29 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) als kinderbezogenen
Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde. Soweit nach § 29
BAT auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. l Unterabs. l
Satz l BAT anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages
anstelle des § 34 Abs. l Unterabs. l Satz l BAT der § 30 Abs. 2 Unterabs. 1.
(2)
§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 42 Krankenbezüge
(1)
Wird der Arbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes l gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Arbeitern,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz l dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren
Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes l gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2)
Der Arbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des
Urlaubslohnes - ggf. zuzüglich des Sozialzuschlages -, der ihm zustehen würde,
wenn er Erholungsurlaub hätte.
Wird der Arbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach
Unterabsatz l für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen l und 2 wird nicht
dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeiter das
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der
den Arbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen l oder 2 genannten
Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in
Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des
Arbeitsverhältnisses.
(3)
Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Arbeiter für
den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus
der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem
Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,
a) wenn der Arbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes l Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Arbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
§ 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4)
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Arbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der
Krankengeldzuschuss gezahlt, als ob er die maßgebende Beschäftigungszeit bei
Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes l Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf .die Fristen des Unterabsatzes l angerechnet.
(5)
Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. l oder
2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit
a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,
b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Arbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb
von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei
dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf
die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(7)
Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an
der Arbeiter Bezüge auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im
Sinne des § 116 Abs. l Satz 2 SGB VI), aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag,
den MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat,
die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die
Ansprüche des Arbeiters gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I
bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im
Sinne des Unterabsatzes lausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der
Arbeiter hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft
verspätet mitgeteilt.
(8)
Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem
Nettourlaubslohn gezahlt. Nettourlaubslohn ist der Urlaubslohn (§ 48 Abs. 2 bis
6) - ggf. zuzüglich des Sozialzuschlages -, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge.
(9)
Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der
Arbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit
ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu
legen, die dem Arbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
Protokollnotiz zu
Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes l liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu
Absatz 6:
Hat der Arbeiter in einem Fall
des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder
aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten auf Grund desselben
Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der
Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Arbeiter günstiger ist, um die Zeit
der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2
Buchst, a:
Einer Rente wegen voller Erwerbsminderung(§ 43 SGBVI) steht eine Rente wegen
Invalidität (Artikel 2 §§ 7, 45 RÜG) gleich.
§ 42a Anzeige- und
Nachweispflichten
(1)
In den Fällen des § 42 Abs. l Unterabs. l und 3 ist der Arbeiter verpflichtet,
dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat der Arbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem
darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes
vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeiter verpflichtet, eine
neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Arbeiter
bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er darüber hinaus
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der
Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der
Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeiter, wenn er Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein
arbeitsunfähig erkrankter Arbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Arbeiter die von ihm nach Unterabsatz l vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Arbeiter die Verletzung
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2)
In den Fällen des § 42 Abs. l Unterabs. 2 ist der Arbeiter verpflichtet, dem
Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer
und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen
Sozialleistungsträger nach § 42 Abs. l Unterabs. 2 Satz l oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne
des § 42 Abs. l Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz l Unterabs. 3 gilt entsprechend.
§ 43
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1)
Kann der Arbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den
Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur
Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur
Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der
Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2)
Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3)
Der Forderungsübergang nach Absatz l kann nicht zum Nachteil des Arbeiters
geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Arbeiter den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es
sei denn, dass der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
§ 44 Zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Arbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines
besonderen Tarifvertrages.
§ 45
Jubiläumszuwendungen
(1)
Arbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumszeit
(Absatz 2)
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
(2)
Jubiläumszeit im Sinne des Absatzes l ist die Beschäftigungszeit.
Anzurechnen sind ferner
a)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder
Arbeiterverhältnis verbrachte Zeiten einer Tätigkeit ,
aa) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen Mitgliedern der
Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
bb) bei kommunalen Spitzenverbänden,
cc) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
während derer die vorgenannten Arbeitgeber von diesem oder einem Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts erfasst waren,
b)
die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen
Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als
Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
c)
die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie
nicht nach Buchstabe b anzurechnen sind,
d)
im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung des
18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkräfte
abgeleistet worden sind, wenn sich der Arbeiter unverzüglich nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften um Einstellung
beim Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach
Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eingestellt wird.
§ 6 Abs. l Unterabs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zur Jubiläumszeit rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber
oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung
des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden
sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden im Sinne des § 6 Abs. l Unterabs.
2 liegen.
§ 6 Abs. 4 gilt für die Jubiläumszeit entsprechend.
(3)
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem
Umfang berücksichtigt.
(4)
Vollendet der Arbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 55 Abs. 2,
für den der Arbeitgeber nach § 55 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine
Jubiläumszeit nach Absatz l, wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die
Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Jubiläumszeit gewährt.
(5) Ist bereits aus Anlass einer nach anderen Bestimmungen berechneten
Jubiläumszeit eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, ist sie auf die Jubiläumszuwendung
nach Absatz l anzurechnen.
§ 46Beihilfen und
Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie
von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften
des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhalten
von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
§ 47 Sterbegeld
(1)
Beim Tode des Arbeiters, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 55 beurlaubt
gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 62
Abs. l Unterabs. l Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Arbeiters
Sterbegeld.
(2)
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes l nicht vorhanden, ist
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren.
a)
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Arbeiters mit diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt habenoder wenn der Verstorbene ganz oder
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b)
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3)
Als Sterbegeld wird für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats
der anteilige Monatsregellohn (§ 30 Abs. 3) sowie für zwei weitere Monate der
Monatsregellohn des Verstorbenen gewährt. Bei einem nicht vollbeschäftigten
Arbeiter vermindert sich das Sterbegeld nach Satz l im Verhältnis der mit ihm
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15
Abs. 1.
Zu dem Sterbegeld nach Unterabsatz l wird der Sozialzuschlag in der zuletzt
bezogenen Höhe gezahlt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4)
Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5)
Die Zahlung an einen der nach Absatz l oder 2 Berechtigten bringt den Anspruch
der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach
Absatz l oder 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte
Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
§ 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6)
Wer den Tod des Arbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
auf das Sterbegeld.
(7)
Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz
l oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
Abschnitt VIII
Urlaub
§ 48 Erholungsurlaub
(1)
Der Arbeiter hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Zahlung des Urlaubslohnes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Als Urlaubslohn erhält der Arbeiter
a)
den Monatsregellohn und die Lohnzulagen, die nicht im Monatsregellohn enthalten
sind, für die Stunden, die er während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären,
b)
nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Zuschlag in der nach Absatz 3
berechneten Höhe für jede Stunde, für die nach Buchstabe a der Monatsregellohn
gezahlt wird.
(3)
Der Zuschlag nach Absatz 2 Buchst. b ergibt sich aus der Summe
a) des Lohnes für Überstunden (§ 30 Abs. 5),
b) der Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. b bis f ,
c) des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. a für ausgeglichene Überstunden
und
d) der Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (§ 29),
die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben, geteilt durch die
Zahl der in der Zeit vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des
vorangegangenen Kalenderjahres dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15) entlohnten Arbeitsstunden.
Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen
Kalenderjahres oder im laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als
Berechnungszeitraum für die Feststellung der Summe der Lohnbestandteile nach
Unterabsatz l Buchst. a bis d an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres
die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) und als
Berechnungszeitraum für die Feststellung der Zahl der dienstplanmäßig im Rahmen
der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) entlohnten Arbeitsstunden an die Stelle des
Zeitraumes vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des
vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten
Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme der beiden letzten abgerechneten
Lohnzeiträume. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens
sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechnete Zuschlag für
den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes für die Feststellung der Summe der
Lohnbestandteile nach Unterabsatz l Buchst. a bis d allgemeine Lohnerhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Zuschlag um 80. v. H. des Vomhundertsatzes der
allgemeinen Lohnerhöhung.
(4)
Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschallohn vereinbart, ist dieser als
Urlaubslohn fortzuzahlen. Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschalzuschlag vereinbart,
tritt dieser an die Stelle des Zuschlags nach Absatz 2 Buchst, b. Ist nach § 30
Abs. 6 ein Pauschallohn oder ein Pauschalzuschlag vereinbart, tritt dazu ein
Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Buchst. b, soweit die dort
genannten Lohnbestandteile nicht in dem Pauschallohn oder in dem
Pauschalzuschlag enthalten sind.
(5)
Der Arbeiter, der im leistungsgebundenen Lohnverfahren im Sinne des § 21 Abs. 6
arbeitet, erhält anstelle des Lohnes nach Absatz 2 für jede Stunde, die er
dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten hätte, den
Lohn einschließlich der Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. a bis f, mit
Ausnahme des Zeitzuschlages für Mehrarbeit, sowie der Schmutz-, Gefahren- und
Erschwerniszuschläge (§ 29), der im Durchschnitt in dem letzten abgerechneten
Lohnzeitraum (§ 31 Abs. 1) gezahlt worden ist, mit Ausnahme derjenigen
Entschädigungen, die einen Aufwand abgelten. Der Durchschnitt errechnet sich
aus dem Lohn einschließlich der Zuschläge nach Satz l, der in dem letzten
abgerechneten Lohnzeitraum (§ 31 Abs. 1) gezahlt worden ist, geteilt durch die
Zahl der dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15)
entlohnten Arbeitsstunden. Sind nach Ablauf des letzten abgerechneten
Lohnzeitraums (§ 31 Abs. 1) allgemeine Lohnerhöhungen eingetreten, erhöht sich
der Lohn einschließlich der Zuschläge nach Satz l um den Vomhundertsatz der
allgemeinen Lohnerhöhung.
(6)
Bei dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter treten
a)
an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 die arbeitsvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit und
b)
an die Stelle der Überstunden die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus
geleisteten Arbeitsstunden.
(7)
Der Erholungsurlaub des Arbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist
(Fünftagewoche), beträgt
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26
Arbeitstage,
nach vollendetem 30. Lebensjahr 29
Arbeitstage,
nach vollendetem 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
(8)
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder
betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der
gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine
Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/26o des Urlaubs nach Absatz 7 zuzüglich eines
etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem SBG IX und nach Vorschriften für politisch
Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um V26o des Urlaubs nach Absatz 7
zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den
entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und
nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt
vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die
sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der
Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt
unberücksichtigt.
(9)
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des
Urlaubsjahres vollendet wird.
(10)
Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen
Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 55 oder eines Ruhens des
Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. l Unterabs. l Satz 5 um ein Zwölftel. Die
Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke
der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 55 Abs.3 Satz 2
vorliegt.
(11)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt
der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet
der Arbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62) oder infolge Erreichens
der Altersgrenze (§ 63) aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der
Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten
Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 10 Satz l zu vermindern
ist.
(12)
Vor Anwendung der Absätze 10 und 11 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger
Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(13)
Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer
Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag
aufgerundet; Absatz 8 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
Protokollnotiz zu
Absatz 3 Unterabs. 2:
Dem Beginn des Urlaubs stehen gleich
a) entfallen
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 42 Krankenbezüge zu zahlen sind,
c) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder zu bemessen ist.
§ 48a Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1)
Der Arbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§
15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je
fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält
Zusatzurlaub.
Unterabsatz l gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2)
nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine
Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
(2)
Der Zusatzurlaub nach Absatz l beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung
im Kalenderjahr
|
bei der |
im |
an mindestens |
|
|
87 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen |
1 Arbeitstag |
§ 48 Abs. 8 Unterabs. l
Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes l nicht erfüllt, jedoch
seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen
Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit
Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei
einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1
Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3
Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4
Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4)
Der Arbeiter, der die Voraussetzungen der Absätze l und 3 nicht erfüllt, erhält
bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden l
Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2
Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3
Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4
Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5)
Für den Arbeiter. der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der
Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat,
erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6)
Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. l bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)
in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c verlängert ist.
(7)
Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den Fällen des
Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8)
Bei nicht vollbeschäftigten Arbeitern ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4 geforderten
Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Arbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des §
48 Abs. 8 Unterabs. 3 Satz l und Unterabs.5 zu ermitteln.
(9)
Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei dem selben Arbeitgeber im
vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den
Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(10)
Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet,
die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
oder wegen Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen.
(11)
Die Absätze l bis 10 gelten nicht für Arbeiter, die nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden
Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders
gestaltet, gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Protokollnotiz zu
Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der
Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
§ 49 Zusatzurlaub
(1)
Der Arbeiter, der unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet, erhält,
sofern er diese Arbeiten während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate
überwiegend verrichtet, einen Zusatzurlaub.
(2)
Die als gesundheitsgefährdend im Sinne des Absatzes l geltenden Arbeiten sowie
die Höhe des Zusatzurlaubs werden besonders vereinbart.
(3)
Im Übrigen sind für Arbeiter des Bundes für die Gewährung eines Zusatzurlaubs
hinsichtlich des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für
Bestimmungen über einen Zusatzurlaub der in § 48 a geregelten Art.
(4)
Der Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 25 und weniger als 50 v. H. erhält einen Zusatzurlaub von drei
Arbeitstagen.
(5)
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag einschließlich Zusatzurlaub nach
Besitzstandsregelungen sowie Zusatzurlaub
a)
für Arbeiter des Bundes nach dem Tarifvertrag vom 26. Juli 1960 betr.
Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten,
b)
für Arbeiter der Länder nach dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 1959 betr. Zusatzurlaub
für gesundheitsgefährdende Arbeiten
in der jeweiligen Fassung und Zusatzurlaub nach sonstigen Bestimmungen wird nur
bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und
Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht
überschreiten.
Unterabsatz l ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach
Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabsatz l Satz 2 auf Zusatzurlaub
nach §48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes l gilt § 48 Abs. 8 und 10 bis 13
entsprechend.
§ 50 Verbot einer
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Der Arbeiter darf während des
Urlaubs eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben. Übt er eine solche Tätigkeit aus,
verliert er den Anspruch auf Urlaubslohn für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§ 51 Wartezeit
Der Urlaubsanspruch kann erstmals
nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Jugendlichen von drei Monaten, die
bei dem Arbeitgeber zurückgelegt sein muss, geltend gemacht werden, es sei
denn, dass der Arbeiter vorher ausscheidet. Vor der Einstellung im laufenden
Urlaubsjahr bei dem Arbeitgeber verbrachte Zeiten sind auf die Wartezeit
anzurechnen.
§ 52
Anrechnungsvorschriften
(1)
Der Urlaub, der für dasselbe Urlaubsjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährt
oder abgegolten worden ist oder abzugelten ist, wird auf die Urlaubsdauer
angerechnet.
(2)
Erkrankt der Arbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis
nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeiter arbeitsunfähig war, auf
den Urlaub nicht angerechnet; § 42 a Abs. l gilt entsprechend. Der Arbeiter hat
sich jedoch nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem
Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des
restlichen Urlaubs wird dann erneut festgesetzt.
§ 53 Erfüllung des
Urlaubsanspruchs
(1)
Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er
bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis
zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein
innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf
Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des
Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach
Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September
anzutreten.
Läuft die Wartezeit (§ 51) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist
der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Frist angetreten ist, verfällt.
(2)
Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zugewähren und zu nehmen. Aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte
geteilt werden. Auch auf Wunsch des Arbeiters ist eine Teilung des Urlaubs
möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. Ein
Urlaubsteil soll so bemessen sein, dass der Arbeiter mindestens für zwei volle
Wochen von der Arbeit befreit ist.
(3)
Wann der Arbeiter den Urlaub nehmen kann, wird durch den Urlaubsplan bestimmt,
der zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres aufzustellen ist.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeiter dies im Anschluss an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 42 Abs. l Unterabs.
2) verlangt.
§ 54 Urlaubsabgeltung
(1)
Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich
möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der
Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist
der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag (§ 56 Abs. 1) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62)
endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 62Abs. l Unterabs. l Satz 5 zum
Ruhen kommt.
Ist dem Arbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder hat der Arbeiter das Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der dem Arbeiter nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des §
48 Abs. 11 Satz l noch zustehen würde.
(2)
Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird der Urlaubslohn ggf. zuzüglich des
Sozialzuschlages gezahlt, der dem Arbeiter für einen Urlaubstag in dem
Kalendermonat, in dem er ausgeschieden ist, zugestanden hätte.
Protokollnotiz zu
Absatz 1:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Arbeiter in unmittelbarem Anschluss in ein
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im
Sinne des § 40 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich verpflichtet,
den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
§ 55 Sonderurlaub
(1)
Arbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung gewährt werden,
wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert
werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu
stellen.
(2)
Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung aus anderen als den in Absatz l Unterabs. l
genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3)
Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen l und 2 gilt nicht als
Beschäftigungszeit nach § 6. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht ,
wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine
Arbeitsverpflichtung besteht.
Abschnitt IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet
werden (Auflösungsvertrag).
(2)
Das Arbeitsverhältnis, das für eine kalendermäßig bestimmte Frist eingegangen
ist, endet durch Zeitablauf.
(3)
Das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer nach seinem Zweck bestimmt ist. oder das
befristet bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses eingegangen ist, endet
mit Erreichen des Zweckes bzw. mit dem Eintritt des Ereignisses. Der
Arbeitgeber soll den Arbeiter angemessene Zeit vorher auf den Zeitpunkt der
Beendigung der Arbeit hinweisen.
§ 57 Ordentliche
Kündigung
(1)
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für
Arbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum
Monatsschluss.
(2)
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr einen
Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr sechs
Wochen,
von mindestens fünf Jahren drei
Monate,
von mindestens acht Jahren vier Monate,
von mindestens zehn Jahren fünf Monate,
von mindestens zwölf Jahren sechs Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
§ 58 Ausschluss der
ordentlichen Kündigung
Nach einer Beschäftigungszeit (§
6 ohne die nach § 73 Abschn. A berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren
kann das Arbeitsverhältnis des Arbeiters, der das 40. Lebensjahr vollendet hat,
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.
§ 59 Außerordentliche
Kündigung
(1)
Der Arbeitgeber und der Arbeiter sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem
wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil
auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 60
Änderungskündigung
(1)
Zur Änderung kann der Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen zum Wochenschluss gekündigt werden. Lehnt der Arbeiter die
Fortsetzung seiner Tätigkeit zu den ihm angebotenen geänderten
Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist als gelöst.
(2)
Absatz l gilt auch für den Arbeiter, dem nach § 58 nur aus einem wichtigen
Grunde gekündigt werden kann, wenn dringende dienstliche oder betriebliche
Erfordernisse, insbesondere Arbeitsmangel oder Umbesetzung von Arbeitsplätzen
aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, eine Weiterbeschäftigurig zu den
bisherigen Vertragsbedingungen nachweisbar unmöglich machen. Die
Kündigungsfrist im Sinne des Absatzes l Satz 2 beträgt sechs Monate zum Schluss
eines Kalendervierteljahres. Nach Wegfall der Gründe, die die
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen unmöglich gemacht
haben, ist der Arbeiter bevorzugt wieder zu diesen Vertragsbedingungen zu
beschäftigen.
§ 61 Schriftform der
Kündigung
Kündigungen - auch außerordentliche
- des Arbeitgebers bedürfen der Schriftform. Der Kündigungsgrund soll in dem
Kündigungsschreiben angegeben werden; § 59 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 62 Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1)
Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der
Arbeiter erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, wenn der Arbeiter eine außerhalb
der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber
oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat. Der Arbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit
allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz l oder 3
maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die
befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Arbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente
nach § 236 oder § 236 a SGB VI oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht versichert, tritt an die Stelle des Bescheides des
Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem
Arbeiter das Gutachten des Amtsarztes bekannt gegeben worden ist.
(2)
Erhält der Arbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet
das Arbeitsverhältnis des kündbaren Arbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden
Kündigungsfrist, des unkündbaren Arbeiters nach Ablauf einer Frist von sechs
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen für den
rentenversicherten Arbeiter mit der Zustellung des Rentenbescheides, im Übrigen
mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Arbeiter. Der Arbeiter
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu
unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz l Unterabs. l Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3)
Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Arbeiter, der nur
teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der
Arbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
Liegt bei einem Arbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem
Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen l und 2 das Arbeitsverhältnis wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des
Integrationsamtes.
(5)
Wird ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz l oder 2 infolge
verminderter Erwerbsfähigkeit geendet hat, wieder eingestellt, ist mit ihm ein
neuer schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen. Dieses Arbeitsverhältnis kann
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. § 37 Abs. 2
sowie die §§ 57 und 58 werden nicht angewendet.
Die Sätze l bis 3 gelten entsprechend für den Arbeiter, der bei der Einstellung
teilweise erwerbsgemindert ist.
(6)
Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Arbeiter, der bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz l oder 2 bereits unkündbar war,
auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle oder bei seinem früheren Betrieb
wieder eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei
ist.
§ 63 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Arbeiter das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Soll der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz l geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist mit ihm ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. In diesem Arbeitsvertrag ist der Zeitpunkt zu
bestimmen, zu welchem das Arbeitsverhältnis spätestens endet, ohne dass es
einer Kündigung bedarf. Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. In dem Arbeitsvertrag
können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen
werden, jedoch darf kein niedrigerer Lohn vereinbart werden als der Lohn der
Lohngruppe, die der Tätigkeit des Arbeiters in dem neuen Arbeitsverhältnis
entspricht. Die §§ 37, 57 und 58 werden nicht angewendet.
(3)
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer anderen Altersversorgung noch
nicht gegeben, und ist der Arbeiter noch voll leistungsfähig, soll er bis zum
Eintritt der Voraussetzungen weiter beschäftigt werden, im allgemeinen jedoch
nicht über drei Jahre hinaus.
§ 64 Zeugnisse und
Arbeitsbescheinigungen
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeiter außer den Bescheinigungen auf Grund der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein Zeugnis über Art und Dauer der
Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und
Führung zu erstrecken.
Abschnitt X
Übergangsgeld
§ 65 Voraussetzungen
für den Anspruch auf Übergangsgeld
(1)
Der Arbeiter, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a)
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und
b)
in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren bei dem
Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2)
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Arbeiter das Ausscheiden selbst verschuldet hat,
b) der Arbeiter selbst gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,
d) der Arbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) der Arbeiter auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber
eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen
verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Arbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Arbeiter auf Grund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger
Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder
vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen
gesichert ist,
i) der Arbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung
erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder
beigesteuert hat.
(3)
Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt,
wenn
1. der Arbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich
herabsetzt,
2. die Arbeiterin außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4)
Geht der Arbeiter innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist
(§ 67 Abs. 1), ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein
oder wird ihm während dieser Zeit eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, steht ihm Übergangsgeld von
dem Tage an nicht mehr zu, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis
angetreten hat oder hätte antreten können.
§ 66 Bemessung des
Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen ununterbrochenen Beschäftigungszeit (§ 6 ohne die nach § 73
Abschn. A berücksichtigten Zeiten) einen Wochenlohn, höchstens jedoch das
Sechzehnfache eines Wochenlohnes.
(2)
Wochenlohn im Sinne des Absatzes l ist der auf eine Stunde entfallende Anteil
des vor dem Tage des Ausscheidens zustehenden Monatstabellenlohnes,
vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15) gearbeitet und entlohnt worden sind, zuzüglich des
anteiligen Sozialzuschlags. Steht am Tage vor dem Ausscheiden kein Lohn zu,
wird das Übergangsgeld so bemessen, als ob der Arbeiter an diesem Tage
gearbeitet hätte.
(3)
Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum von mindestens einem Werktag, in dem ein
Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn
der Arbeiter in dem zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen ist oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
(4)
Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt worden,
bleibt die davor liegende Beschäftigungszeit bei der Bemessung des
Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5)
Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen,
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen
Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 65
Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines
ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Arbeiter, der nicht
unter § 65 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu
Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten
Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Unterabsatzes l gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die
entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren
Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder
Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
h) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. l Nrn. l
bis 3 EStG oder des § 4 Abs. l Nrn. l bis 3 BKGG sowie Kindergeld auf Grund des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.
§ 67 Auszahlung des
Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Zahltag (§ 31 Abs. 2)
gezahlt, erstmalig in dem auf dem Ausscheiden folgenden Monat. Je vier
Wochenbeträge werden zu einem monatlichen Teilbetrag zusammengefasst. Die
Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind.
Vor der Zahlung hat der Arbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach
§ 66 Abs. 5 er erhält. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere
Beschäftigung angetreten hat.
(2)
Beim Tode des Arbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten
oder an die Kinder, für die dem Arbeiter Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4
BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach
Satz l Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber
zum Erlöschen.
Protokollnotiz zu
Absatz 2:
Die Protokollnotiz Nr. l zu § 29
Abschn. B BAT gilt entsprechend.
Abschnitt XI
Sonstige Vorschriften
§ 68 Beteiligung der
Personalvertretung
Inwieweit die Personalvertretung
bei der Durchführung des Tarifvertrages beteiligt wird, regelt sich nach den
jeweils geltenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts.
§ 69 Dienstwohnungen
oder Werkdienstwohnungen
Für die Zuweisung von
Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen und für die Bemessung der
Dienstwohnungsvergütung oder Werkdienstwohnungsvergütung gelten die
Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen in
der jeweiligen Fassung.
§ 70 Schutzkleidung
Soweit das Tragen von
Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie
unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als
Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten
Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen
Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere
gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden
müssen. Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.
§ 71 Dienstkleidung
Die Voraussetzungen für das
Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arbeiters an den Kosten
richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als
Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im
dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während des Dienstes getragen
werden müssen.
§ 72 Ausschlussfrist
Ansprüche aus Arbeitsverträgen,
die sich nach dem Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen
bestimmen, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes
bestimmt.
Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Zeiten im
Beitrittsgebiet
Für Zeiten, die vor dem 3.
Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gilt Folgendes:
A. Zu § 6 - für den
Bereich des Bundes -
1.
Als Übernahme im Sinne des § 6 Abs. 2 gilt auch die Überführung von
Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2.
Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne
dass eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist,
gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. l Zeiten der Tätigkeit
bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder
sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw.
Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
3.
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a)
Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (einschließlichder Verpflichtung zu
informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c)
Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Systemnähe
übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen
Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der Arbeiter
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder
hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer
vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation inne hatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren
Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden
Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder dd)
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
Der Arbeiter kann die Vermutung widerlegen.
Von der Berücksichtigung
als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer
Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.
B. Zu § 45
1.
Nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 und 3 werden als Jubiläumszeit auch berücksichtigt
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren
nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
a)
die auf einen Arbeitgeber, der unter den MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, nach
Artikel 13 des Einigungsvertrages überführt worden sind, oder
b)
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den
MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat,
sofern diese Zeiten bei Arbeitern des Bundes nicht bereits nach Abschnitt A in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Unterabs. l berücksichtigt werden,
sowie Zeiten einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen
Post.
2.
Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des
Grundwehrdienstes in der NVA(einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den
Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie
der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3.
Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 7 Abs. 4 MTB II und MTL II in den bis zum
31. März 1991 geltenden Fassungen berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.
4.
Die Zeiten nach den Nummern l bis 3 sind von der Berücksichtigung als
Jubiläumszeit ausgeschlossen, wenn es sich um Zeiten im Sinne des Abschnitts A
Nr. 3 handelt.
§ 74
Übergangsvorschriften
(1)
Soweit in anderen Tarifverträgen auf den Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des
Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 oder den Manteltarifvertrag für Arbeiter
der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 Bezug genommen wird, tritt dieser
Tarifvertrag an deren Stelle; entsprechendes gilt für Bezugnahmen auf einzelne
Vorschriften dieser Tarifverträge.
(2)
Soweit bei der Durchführung dieses Tarifvertrages Lohnbestandteile für
Arbeitsleistungen aus Lohnzeiträumen des Vorjahres maßgebend sind, gelten diese
Arbeitsleistungen auf der Grundlage der in § 76 Abs. 2 bezeichneten
Tarifverträge als auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erbracht.
§ 75 Bekanntmachung
des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag wird vom
Arbeitgeber in der für die Bekanntmachung amtlicher Erlasse üblichen Form
bekannt gemacht und an einer geeigneten, den Arbeitern zugänglichen Stelle
ausgelegt.
§ 76 Inkrafttreten und
Laufzeit des Tarifvertrages
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 1996 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten
a) der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar
1964,
b) der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964,
c) der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar
außer Kraft.
(3)
Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich
gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz l können schriftlich gekündigt werden
a)
die §§15 bis 19 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats, § 15 Abs. l Satz 2 frühestens zum 28. Februar
1998,
b)
§ 27 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c)
§ 48 Abs. 7 und die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalenderjahres.
Abweichend von
Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz l kann § 27 Abs. l Buchst. e und f
hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. l Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die
Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder
in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen
gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.
Bonn, den 6. Dezember
1995
MBl. NRW. 1996 S. 632, geändert durch Gem. RdErl. v. 2.9.1996 (MBl. NRW.S. 1614), 3.8.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 988), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 254),
17.4.2003 (MBl. NRW.
Anlagen: